Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Verkauf der PONGS GROUP GmbH & Co . KG
nachfolgend: PONGS

§ 1 Geltungsbereich / Allgemeines

(1) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden sind für PONGS unverbindlich, soweit PONGS deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch wenn PONGS der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht oder die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde PONGS gegenüber nach Vertragsschluss abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift oder Textform.

(3) Der Verweis auf gesetzliche Bestimmungen hat nur klarstellende Bedeutung. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrück lich ausgeschlossen werden, gelten diese auch ohne eine solche Klarstellung.

§ 2 Vertragsgegenstand

Die Vertragssprache ist deutsch. Für den Vertragsschluss steht dem Kunden ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung. Sofern es von Vertrag und/oder AGB auch eine Fassung in einer anderen Sprache gibt zB englisch bleibt stets die deutsche Fassung führend.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote durch PONGS erfolgen stets freibleibend. Nimmt der Kunde das Angebot an, erstellt PONGS nach seiner Wahl noch eine Annahme-Erklärung in Textform oder zeigt auf andere Weise an, dass der Vertrag mit dem Inhalt des Angebots zustande gekommen ist (z.B. durch Übersendung einer Rechnung, Versand-Info).

(2) Nach Eingang einer Bestellung erstellt PONGS eine Annahme-Erklärung in Textform und sendet sie dem Kunden zu Der Inhalt dieser Bestätigung ist für das Vertragsverhältnis maßgebend.

(3) Jedwede Eigenschaftsbeschreibungen durch PONGS auch im Rahmen von Vorgesprächen stellen, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, weder eine Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantie dar.

§ 4 Lieferfristen / Lieferverzug

(1) Lieferfristen oder Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist , insbesondere werden keine Fixgeschäfte getätigt.

(2) Die Liefer- und Leistungsverpflichtung von PONGS steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(3) Soweit die Auslieferung durch Umstände höherer Gewalt verzögert wird, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die für PONGS unvorhersehbar und auch nicht zu vertreten sind (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, soweit solche Umstände bei Lieferanten von PONGS eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.

(4) Sofern die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar ist, ist PONGS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird diesem unverzüglich erstattet.

(5) Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Ablauf einer angemessenen von ihm gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe des des § 9 geltend zu machen. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte von PONGS, insbesondere jene bei Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung).

§ 5 Lieferung / Gefahrtragung / Abnahme / Annahmeverzug

(1) Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgen Lieferungen FCA (PONGS Werk 48703 Stadtlohn) INCOTERMS 2020 oder FCA (PONGS Werk 07919 Pausa Mühltroff) INCOTERMS 2020. Dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ist PONGS berechtigt , die Art der Versendung zu stimmen (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung).

(2) Teillieferungen durch PONGS sind unter Berücksichtigung seiner Interessen zulässig, es sei denn sie sind für den Kunden unzumutbar. Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn dem Kunden durch die Teillieferung ein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks nicht verwendbar ist, oder die Lieferung der restlichen bestellten Waren nicht sichergestellt ist.

(3) Soweit die Ware im Einzelfall auf Wunsch des Kunden versandt wird, erfolgt dies auf seine Gefahr. Die Gefahr geht mit Verladung auf das Transportfahrzeug über. Soweit sich der Transport aus in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen verzögert, geht die Gefahr auf den Kunden über,
sobald die Lieferung versandbereit ist und PONGS dies dem Kunden angezeigt hat.

(4) Auf Wunsch und Kosten des Kunden ist der Abschluss einer Transportversicherung möglich.

(5) Verlust oder äußerlich erkennbare Beschädigungen der Ware sowie eine Überschreitung der Lieferfrist sind bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer hinreichend deutlich anzuzeigen (§ 438 HGB). Der Kunde stellt PONGS unverzüglich eine Kopie der Anzeige zur Verfügung.

(6) Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht PONGS nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder den Vertrag weiter zu erfüllen und dem Kunden die Stand und Bewegungskosten in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Maßgebend sind die im Angebot oder der Auftragsbestätigung von PONGS genannten Preise.

(2) Der Kaufpreis wird mit Zustandekommen des Kaufvertrages fällig, soweit die Parteien nicht im Vertrag eine abweichende Regelung getroffen haben (z.B. eine Klausel der INCOTERMS 2020 – insbesondere: „FCA (Verladeort)“) vereinbart haben – dann folgt die Fälligkeit der Regelung im Vertrag.

(3) Alle Zahlungen erfolgen unbar auf das von PONGS angegebene Konto.

(4) Der Kaufpreis und die sonstigen Kosten (z.B. Versandkosten, Zölle etc.) sind spätestens binnen 2 Wochen ab Erhalt der Ware und Rechnung zu bezahlen. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. PONGS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen (§§ 352, 353 HGB) unberührt.

(5) Packmittel werden mit 1 % des Warenwertes in Rechnung gestellt.

(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch von PONGS anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) PONGS behält sich das Eigentum an der Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller PONGS aus dem Kaufvertrag und der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden und künftig entstehenden Forderungen vor.

(2) Der Kunde ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Kunden aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, einschließlich aller Nebenrechte sowie aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Kunde hiermit an PONGS ab. PONGS nimmt diese Abtretung bereits hiermit an.

(3) PONGS ist verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; PONGS obliegt die Wahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 8 Gewährleistung

(1) Die Rechte des Kunden bei Sach und Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben jedenfalls die gesetzlichen Bestimmungen bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 478, 47 9 BGB).

(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von PONGS durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Das Recht von PONGS, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

(1) PONGS haftet dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadens und Aufwendungsersatz bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer von ihm übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) PONGS haftet ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung des PONGSs jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung auf Schadens und Aufwendungsersatz gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

§ 10 Verjährung

(1) Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung der Ware. Soweit im Einzelfall eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Für Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz oder bei Vorsatz bzw. Arglist, grober Fahrlässigkeit, in Fällen eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB, einem Rechtsmangel gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB oder wenn die Ware eine Sache gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) darstellt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 11 Datenschutz

Wir gewährleisten die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf von uns im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten des Kunden bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Weitere In formationen finden Sie
in unserer Datenschutzerklärung.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus und in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz von PONGS.

(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus /über dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von PONGS oder nach Wahl
von PONGS Düsseldorf

———— E N D E der Verkaufs AGB von PONGS ————